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Abmahnungen

Insbesondere: Die Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung.

In den letzten Jahren hat sich eine wahre Abmahnflut entwickelt. Das Phänomen der "Massenabmahnung" ist zum alltäglichen Begleiter geworden - treffen kann es fast jeden, der einen Internet-Anschluß nutzt, selbst dann, wenn er niemals etwas verbotenes hierüber getan hat.

Schnell hat sich eine Liga formiert, die Abmahnungen, insbesondere der Film- und Musikindustrie, als etwas unanständiges und gar verbotenes ansieht und auf manchmal merkwürdige Weise Abhilfe anbietet.

Richtig ist, dass es recht viele unberechtigte und fehlerhafte  Abmahnungen gibt, und auch, dass unseriöse Geschäftemacher unter anderem auch das Gebiet der Abmahnungen für sich entdeckt haben.

Allerdings darf dies keinesfalls zu der Annahme verleiten, eine Abmahnung sei per se etwas, auf das man nicht reagieren müsse.

Tatsächlich ist eine Abmahnung ein gesetzlich vorgesehenes Instrument, mit dem der Inhaber eines Rechts, beispielsweise eines Urheberrechts, einer Marke oder eines Patentes, einen Rechtsverletzer auf die Rechtsverletzung hinweist und ihm die Möglichkeit gibt, die Rechtsverletzung außergerichtlich und damit noch recht kostengünstig zu beseitigen.

Im Zuge der Verbreitung des Internets und der damit gegebenen Möglichkeiten, digitale Inhalte weltweit verfügbar zu machen, hat die Abmahnung eine neue Qualität erlangt - sie ist zu einem Massengeschäft geworden, und dies nicht erst, seit dem hierauf spezialisierte Anwaltskanzleien Technikdienstleister beauftragen, die nichts anderes tun, als per Test-Download die Teilnehmer an illegalen Filesharing-Netzwerken aufzuspüren und gerichtssichere Beweise zu beschaffen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil (BGH I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens") klargestellt, welche Verantwortlichkeit den Inhaber eines WLAN-Internet-Anschlusses trifft, welchen Sorgfaltsmaßstäben er genügen muss und wie seine Haftung aussieht, abhängig von der Schwere seines Sorgfaltsverstoßes.

Darin wurde deutlich gemacht, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses oder generell eines Internet-Anschlusses als Störer auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzung haftet, wenn von diesem Anschluß aus eine Rechtsverletzung begangen wurde, also etwa ein unberechtigter Download oder, gravierender: Das unberechtigte Zurverfügungstellen innerhalb eines Filesharing-Netzwerkes (Bittorrent, eMule etc.). Auf Schadensersatz haftet er aber nur dann, wenn diese Rechtsverletzung schuldhaft begangen wurde, also wenn er selbst Teilnehmer des Filesharing-Netzes war oder dieses duldete. Außerdem erläutert das Urteil sehr genau, welche (sekundäre) Darlegungslast den Anschlußinhaber trifft, wenn er behauptet, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

Unter dieser Prämisse sind Abmahnungen ernst zu nehmen - vor allem dann, wenn sie bereits zutreffende tatsächliche Angaben zu IP-Adresse und Provider des Anschlußinhabers enthalten, wie heute meist der Fall.

In keinem Fall darf man eine Abmahnung oder eine darin gesetzte Frist einfach ignorieren!

Damit provoziert man in aller Regel ein sofortiges gerichtliches Vorgehen - selbst Anwälte, die in dieser Materie nicht sonderlich erfahren sind, beachten die Besonderheiten solcher Verfahren oft nicht hinreichend. Als Privatmann und juristischer Laie ist man im Zweifel überfordert, eine angemessene Reaktion zu finden.

Und, ja: Diese meist sehr kurzen Fristen sind in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes, speziell bei Abmahnungen, absolut üblich und werden von den Gerichten nicht beanstandet.

Im Regelfall muss eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden, denn die Unterlassung der Rechtsverletzung ist die Hauptsache an diesen Verfahren, auch vom Gegenstandswert her und damit im Gebühreninteresse des abmahnenden Anwaltes. Wird eine hinreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, verlieren die Abmahner im Regelfall das Interesse an einem weiteren gerichtlichen Vorgehen, da dann der Streitwert nur noch uninteressant niedrig ist. Dies eröffnet dann Verhandlungsspielraum für eventuelle Schadensersatzforderungen.

Geben Sie eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht nach vorbereitetem Muster ab und verwenden Sie auch keine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung, deren Sinn und Auswirkungen Sie nicht vollständig verstehen. Die vorbereiteten, vom Abmahnenden übersandten Muster sind im Regelfall zu weit gefasst und umfassen oftmals auch ein Schuldeingeständnis / Anerkenntnis, das abzugeben Sie gar nicht verpflichtet sind.

Rufen Sie an, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Ich prüfe die Angelegenheit für Sie und helfe Ihnen, den Schaden so weit als möglich zu begrenzen oder ganz aus der Sache herauszukommen.

Allerdings muss ich dennoch deutlich darauf hinweisen, dass Filesharing ohne Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers illegal ist. Wenn Sie an Filesharing-Netzwerken teilnehmen, prüfen Sie bitte genau, was Sie tun. Die Wahrscheinlichkeit, für Rechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen zu werden, ist mittlerweile sehr hoch, und es ist nur noch ein Statistik-Problem, ob es einen Teilnehmer trifft oder nicht - wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Ermittlung von IP-Adressen durchaus fehlerhaft sein kann.

Beachten Sie hierzu auch meine Besprechung der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZR 74/12 vom 15.11.2012 "Morpheus" zur (Nicht-) Verantwortlichkeit von Eltern für Filesharing ihrer Kinder, sowie die laufend aktualisierte Rubrik Aktuelles/Urheberrecht.

 

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Armin Eugen Stockinger
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