Online-Streitbeilegung
Alle Anbieter, die innerhalb der Europäischen Union Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten, müssen den seit 15. Februar 2016 vorgesehenen Link auf die Plattform der Europäischen Union für die Online-Streitbeilegung in ihren Pflichtangaben (Impressum) vorsehen. Es gibt bereits einige Abmahner, die Wettbewerber wegen des fehlenden links unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kostenpflichtig abmahnen.
Internet- / Fernabsatzrecht: Am 01.08.2012 trat die neue "Button-Pflicht" in Kraft
Alle Anbieter, die über das Internet kostenpflichtige Angebote vertreiben, müssen ab dem 01.08.2012 ausrücklich auf die Kostenpflicht ihrer Angebote hinweisen. Damit sollen Verbraucher vor Abo-Fallen und nicht unmittelbar erkennbaren Zahlungspflichten geschützt werden.Dabei reicht es aber nicht aus, nur einen "Weiter"-Button neu zu beschriften. Wesentlich ist, dass der potentielle Kunde ganz klar erkennen kann, ab wann welche Zahlungspflichten auf ihn zukommen und er dies eindeutig nach Kenntnisnahme bestätigen muss. Dies muss nicht unbedingt durch das Klicken eines Buttons erfolgen, die gesetzliche Regelung ist etwas unklar. Bis zur gerichtlichen Klärung sollte aber im Eigeninteresse des Anbieters eine eindeutige, jederzeit umißverständliche und klare Button-Lösung favorisiert werden.Als weitere, wesentliche Informationen müssen hierbei genannt werden: Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Gesamtpreis (inklusive aller Steuern und Abgaben, zusätzlich anfallender Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten sowie aller sonstigen Kosten), bei Dauerschuldverhältnissen deren Laufzeit und Kündigungsmodalitäten, sowie (gegebenenfalls) die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.Gerade diese Informationspflichten stellen eine gewisse Hürde dar. Zur Zeit werden wohl nur zwei Varianten dieser Anforderung gerecht: Entweder stellt der Anbieter vor Bestätigung der Bestellung noch einmal alle Daten der Bestellung übersichtlich dar, einschließlich der wesentlichen Merkmale, die in der Bestellübersicht wiederholt werden, oder er verweist mittels eines mit "wesentliche Merkmale" oder "Warendetails" beschrifteten Buttons auf die entsprechenden Artikelseiten. Im Interesse der eigenen Sicherheit sollte der ersten, technisch jedoch aufwändigeren Variante der Vorzug gegeben werden. Die Informationen müssen dabei vor oder über, nicht aber unter oder nach dem "KAUFEN"-Button erteilt werden.Die Regelung gilt eigentlich nur im Verkehr mit Verbrauchern, also nicht im B2B-Geschäft. Wer sein Angebot aber sowohl an Geschäftskunden wie auch an Verbraucher richtet oder wer nicht sicher ausschließen kann, dass auch Verbraucher zu seinen Kunden zählen können, der sollte unbedingt auf eine eindeutige Button-Lösung achten.Der Button muss so eindeutig beschriftet sein, dass der Kunde weiß, dass ab Anklicken dieses Buttons eine Kostenpflicht besteht, also etwa "Kaufen" oder "kostenpflichtig bestellen" oder "kostenpflichtig weiter". Eine Ungenauigkeit, eine Mißverständlichkeit wird zu Lasten des Anbieters ausgelegt werden.Anbieter sollten diese Verpflichtung unbedingt beachten - nicht nur, um nicht später in aussichtslose Rechtsstreitigkeiten mit ihren Kunden verwickelt zu werden, sondern insbesondere auch, um nicht Wettbewerbern eine Angriffsfläche für Abmahnungen zu bieten.
Zurück