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Urheberrecht: Abmahnungen wegen "Popcorn Time"

Derzeit häufen sich die Fälle, in denen Internet-Nutzer Abmahnungen der Filmindustrie erhalten, meist vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer. Diese Nutzer verwenden die Software "Popcorn Time", die sie zum Streamen von Filmen verwenden. Das Tückische daran: Popcorn Time verwendet P2P-Bittorrent-Technologie, was den Nutzern aber in aller Regel verborgen bleibt. Diese Nutzer meinen, sie streamen einen Film, dabei sind sie tatsächlich auch als Quelle, nicht nur als Empfänger tätig. Gerade Kinder und Jugendliche tappen leicht in diese Falle, da offenbar überwiegend Familienserien und -filme betroffen sind. Die Seiten von PopcornTime lassen in der Tat nicht erkennen, dass eine illegale Bittorrent-Filesharing-Technologie hinter dem als Freeware beworbenen Streming-Dienst steckt.

 

Urheberrecht: Abmahnfälle/Filesharing - Einstweilige Verfügung trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung / Modifizierte Unterlassungserklärung

Abmahnfälle wegen Filesharing umfassen in aller Regel zwei Anspruchsgruppen des Abmahnenden: Einerseits das Verlangen, das Bereithalten zum Download bestimmter Musik- oder Filmwerke künftig zu unterlassen, andererseits die Forderung nach Schadensersatz für erfolgte Uploads in Peer-to-Peer-Netzwerken.

Der Wille des Abgemahnten, den Unterlassungsanspruch künftig zu erfüllen, wird durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. Unterlassungsverpflichtungserklärung dokumentiert; wird diese vom Abmahnenden angenommen, ist die so genannte Wiederholungsgefahr beseitigt, die den Abmahnenden sonst berechtigt, eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten zu beantragen.

Neuerdings ist die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg der Auffassung, die strafbewehrte Unterlassungserklärung decke - formulierungsbedingt - möglicherweise nur eine Täterschaft des Abgemahnten ab, nicht aber Ansprüche des Abmahnenden aus so genannter Störerhaftung, wenn also der Abgemahnte gar nicht selbst am Filesharing teilgenommen hat, sondern sich Dritte unbefugt seines WLAN bedient haben.

Umfasst demnach die Formulierung einer Unterlassungserklärung nur die Begehungsform als Täter des Filesharing, reicht sie nach Ansicht des LG Hamburg nicht aus, wenn sich bereits vorgerichtlich ergibt, dass wohl nur eine Störerhaftung des Abgemahnten in Betracht kommt (wenn sich also etwa der Anschlußinhaber verteidigt, er sei nachweislich im Urlaub gewesen und niemand sonst hätte seinen Rechner benutzen können).

Dies hätte zur Folge, dass Unterlassungserklärungen auf diese neue Sicht hin überarbeitet werden müssen, möglicherweise auch nachträglich. Vor der Verwendung von im Internet kursierenden Mustern wird daher gewarnt.

LG Hamburg, Beschluß v. 11.01.2013, 308 O 442/12

 

 

Urheberrecht: Abmahnfälle/Filesharing - Anschlußinhaber muss nicht beweisen, dass er selbst nicht am Filesharing teilgenommen hat

Im Bereich der Abmahnfälle wegen Filesharing ist die so genannte sekundäre Darlegungslast ein wesentlicher Aspekt. Nach der richtungsweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens" muss der Anschlußinhaber, der vom an sich beweisbelasteten Kläger oder Abmahner in Anspruch genommen wird, substantiiert darlegen, dass und wieso er selbst nicht für den Rechtsverstoß verantwortlich sei.

Nach neueren Entscheidungen, etwa des OLG Hamm (NJOZ 2012, 975) und, noch weitergehend, des LG Düsseldorf (12 O 579/10) bedeutet dies aber nicht, dass der abgemahnte oder beklagte Anschlußinhaber beweisen muss, dass er für den Upload nicht verantwortlich ist. Er muss lediglich schlüssig einen Sachverhalt vortragen, wonach er nicht verantwortlich ist, insbesondere also beispielsweise, dass er die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an seinem Netzwerk vorgenommen und so Unbefugte von der Nutzung ausgeschlossen hat, wobei er selber keinen Filesharing-Client und auch die beanstandete, urheberrechtlich geschützte Datei nicht auf seinem Rechner hat. Dann ist es Sache des klagenden Rechtsinhabers, Vollbeweis zu erbringen für alle Umstände und Voraussetzungen, nach denen er Schadensersatz und Unterlassung begehrt.

 

Urheberrecht: Eltern haften nicht immer bei illegalem Filesharing ihrer Kinder

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer vielbeachteten Entscheidung vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 "Morpheus" festgestellt, dass Eltern nicht von Rechtsinhabern wie etwa Film- und Musikverlagen zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie ihre im Übrigen verständigen und nicht verhaltensauffälligen Kinder hinreichend darüber aufgeklärt haben, dass Filesharing, insbesondere über so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke, illegal und daher verboten ist. Im konkreten Fall hatte ein Vater seinen damals dreizehnjährigen Sohn hinreichend aufgeklärt und sein Surfverhalten auch fallweise überprüft, also noch mehr getan, als der BGH nun fordert. Auf dem Rechner waren die Filesharing-Programme Morpheus und Bearshare installiert, was der Vater aber bei seiner Kontrolle übersehen hatte.

Nach Ansicht des BGH - entgegen den Vorinstanzen LG und OLG Köln - genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern zur Überwachung der Internetnutzung oder des Computers besteht grundsätzlich nicht, ebensowenig eine Verpflichtung, den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren. Zu solchen Maßnahmen sind Eltern nach Auffassung des BGH erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

In Internetforen wird dieses Urteil bereits als wichtiger Sieg über die Abmahnindustrie gefeiert. Allerdings ist solche Freude sicherlich verfrüht - dieses Urteil könnte sich als durchaus zweischneidig erweisen.

Denn nun, nachdem eine Sorgfaltspflichtverletzung der Eltern bei einem Filesharing durch Kinder nicht mehr ohne weiteres angenommen werden kann (wie dies bislang fast schematisch erfolgte), nun werden sich die Kläger zunehmend an die Kinder selbst halten. Denn bereits ab vollendetem siebtem Lebensjahr sind Kinder zivilrechtlich, wenn auch nicht strafrechtlich, haftbar zu machen, wenn sie in der Lage sind, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Dies hat der BGH bereits im Jahr 2011 ausdrücklich auch für urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren festgestellt (dort ging es um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für solch ein Verfahren).

Für die betroffenen Eltern ist dies eine argumentative Zwickmühle: Einerseits müssen sie vortragen, dass sie selbst alles getan haben, um ihrem Kind das Unrecht solcher Handlungen klar zu machen, und dass sie es zur Unterlassung von Filesharing angehalten haben; andererseits wird das Kind dann natürlich nicht mehr argumentieren können, es habe nicht erkennen können, dass Filesharing etwas verbotenes ist und zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann. Dies wird um so schwieriger, wenn das Kind im Prozeß von seinen Eltern als seinen gesetzlichen Vertretern vertreten ist.

Letztlich wird durch dieses Urteil die Rechtsverfolgung für die Rechteinhaber also möglicherweise deutlich einfacher: Denn um ihrem Kind nicht einen schuldenbelasteten Start ins Leben zuzumuten, werden Eltern angesichts dieses argumentativen Dilemmas leichter bereit sein, eigene Versäumnisse einzuräumen, um das Kind zu entlasten. Die weitere Entwicklung in der Praxis bleibt abzuwarten.

 

Urheberrecht: Haftung des WLAN-Inhabers für Urheberrechtsverletzungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung des 1. Zivilsenats I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens" Richtlinien aufgezeigt, nach denen ein WLAN-Inhaber für von seinem Anschluß aus begangene Urheberrechtsverletzungen bei unterlassenen Sicherungsmaßnahmen haftet, und wie der Umfang der erforderlichen Maßnahmen ist. Auch hat der BGH Ausführungen dazu getätigt, welche Darlegungslast einen solchen Anschlußinhaber trifft, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein unbefugter Dritter habe über seinen Anschluß die Urheberrechtsverletzung begangen. Diese lesenswerte Entscheidung wird die Abmahnfälle dauerhaft beeinflussen.

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Armin Eugen Stockinger
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