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ACHTUNG! Neue Zahlungsfristen für Verlängerungsgebühren für ab dem 14.01.2019 eingetragene Marken

Bislang konnte die Verlängerungsgebühr für eine eingetragene deutsche Marke bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, der 10 Jahre nach dem Anmeldetag lag. Der Grund dafür war, dass nach dem deutschen Markengesetz die Schutzdauer immer mit Ablauf des Monats endete.

Beispiel: Anmeldetag ist der 03.02.2012, dann kann die Verlängerungsgebühr zuschlagsfrei bezahlt werden bis zum Ablauf des Februar 2022, die Gebühr muss demnach bis spätestens 28.02.2022 auf dem Konto des DPMA eingegangen sein.

Mittlerweile wurde die Schutzdauerberechnung für deutsche Marken den Regelungen der Unionsmarke angeglichen; sie endet demnach mit Ablauf des Tages 10 Jahre nach Anmeldedatum, der dem Tag der Anmeldung entspricht.

Beispiel: Anmeldedatum ist der 01.03.2019. Schutzende ist dann der 01.03.2029, nicht mehr der 31.03.2029 wie nach früherem Recht. Mit Schutzdauerende endet auch der Zeitraum, in dem die Verlängerungsgebühr zuschlagsfrei gezahlt werden kann (Fälligkeit ist stets 6 Monate vor Schutzdauerende). Die Verlängerungsgebühr kann daher für diese Marke zuschlagsfrei nur bis 01.03.2029 gezahlt werden. Danach beginnt die Zahlungsfrist, in der rechtserhaltend noch mit Zuschlag gezahlt werden kann (6 Monate, also bis zum 01.09.2029). Wird bis dahin auch nicht oder nicht vollständig mit Zuschlag gezahlt, wird die Markeneintragung zum Schutzdauerende gelöscht.

 

 

Armin Eugen Stockinger
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