Design
Design - die Form, die Schönheit der Gestaltung. Der Designschutz schützt im Gegenstaz zu den technischen Schutzrechten nicht eine bestimmte Funktion oder Konstruktion, nicht ein Verfahren oder eine bestimmte technische Lehre, sondern die Gestaltung, die Anmutung eines Produkts.
Geschützt werden können körperliche Gegenstände ebenso wie unkörperliche Erscheinungsformen, beispielsweise das Look and Feel einer Software-Benutzeroberfläche.
In Deutschland erfolgt der Schutz eines Designs nach dem Designgesetz, im europäischen Binnenmarkt als so genanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (European Design oder Community Design).
Schutzfähigkeit des Designs setzt voraus, dass es zum Anmeldezeitpunkt neu ist, also noch nicht zum Formenschatz gehört. Neu ist eine Gestaltung dann, wenn sie den Fachkreisen bei zumutbarer Berücksichtigung der vorhandenen Gestaltungen ("Formenschatz") nicht bekannt sein konnte. Hierbei gibt es gewisse Schonfristen, wenn das Design bereits auf Messen gezeigt oder auf den Markt gebracht wurde.
Das zu schützende Design hat dabei eine gewisse Eigentümlichkeit aufzuweisen, es muss also eine den Schutz rechtfertigende persönliche, schöpferische Leistung darstellen. Die Anforderung an das Gestaltungsniveau des Werks ist allerdings geringer als das für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst erforderliche Maß an individueller schöpferischer Leistung.
Durch denDesignschutz erlangt der Anmeldende das alleinige Recht, das Muster gewerbsmäßig nachzubilden und durch Gebrauch oder Verkauf zu verwerten.
Um einen solchen Designschutz zu erhalten, muß man das Design anmelden (das Design ist ein Registerrecht), und zwar beim deutschen Patent- udn Markenamt für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und beim Harmonisierungsamt für den Binennmarkt in Alicante für das Territorium der Europäischen Gemeinschaft.
Das Anmeldeamt beschränkt seine Prüfung darauf, ob die Anmeldung verfahrensrechtlich ordnungsgemäß, also frei von Formfehlern, erfolgt ist. Es setzt die Angaben des Anmelders durch Eintragung in das Musterregister um, ohne zu prüfen, ob das angemeldete Muster seiner Art nach designschutzfähig ist oder ob die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigentümlichkeit des Werks vorliegen. Diese Voraussetzungen werden erst im Streitfall zwischen dem Anmelder und einem Dritten durch die ordentlichen Gerichte untersucht.
Gerne berate ich Sie, welcher Designschutz für Sie in Betracht kommt.
Auch wenn Sie kein Design eingetragen haben und sich gegen einen Nachahmer zur Wehr setzen wollen, kann Ihnen unter Umständen geholfen werden:
Designs sind unter bestimmten Umständen auch als nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, und daneben nach Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Ich berate Sie gerne.
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