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Technik 

Der Schutz technischer Erfindungen erfolgt über Patente und Gebrauchsmuster. Eine Idee als solche ist nicht schutzfähig - unter dem Grundsatz genereller Nachahmungsfreiheit darf sie jeder nutzen, der von ihr Kenntnis erlangt. Eine Idee wird erst schutzfähig in einer konkreten Ausgestaltung, in Form einer konkreten technischen Lehre oder in Form einer bestimmten vorrichtungsmäßigen Ausgestaltung.

Solche konkreten Ausgestaltungen - verbalisiert und in einer geeigneten Form schriftlich fixiert - werden zu den Ansprüchen einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, ergänzt durch beschreibende Darlegungen und zeichnerische Darstellungen.

Wesentlich ist dabei die Abgrenzung zum Stand der Technik, denn schutzfähig ist nur, was neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

Das Patent als geprüftes Schutzrecht bietet ab dem Anmeldetag 20 Jahre Schutz für eine technische Erfindung. Das Durchlaufen des Prüfungsverfahrens gibt hierbei eine verlässliche Grundlage für Rechtsbeständigkeit in nachfolgenden Verletzungs- oder Nichtigkeitsprozessen. Die Schutzwirkung tritt mit Patenterteilung rückwirkend ein. Bis zur Offenlegung der Patentanmeldung (18 Monate nach Anmeldetag) aber ist das Patent geheim und für den Wettbewerb nicht einsehbar - und bietet daher in dieser Zeit keinen Schutz.

Diese Schutzlücke kann durch gleichzeitige Anmeldung eines zumindest im Wesentlichen gleichlautenden Gebrauchsmusters oder eine gleichlautende Gebrauchsmusterabzweigung geschlossen werden - freilich um den Preis, dass die angemeldete technische Lehre dann bereits vor der Offenlegung der Patentanmeldung für potentielle Wettbewerber einsehbar wird.

Ich berate Sie gerne, welche Strategie für Ihr Unternehmen und Ihr Vorhaben sinnvoll ist.

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Armin Eugen Stockinger
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